zuletzt geprüft und überarbeitet:
6. Februar 2026
Lesedauer: 2 Minuten
Bisher galt: Das Arbeitszeugnis sollte im Idealfall auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert sein – alles andere könnte auf einen Streit über das Arbeitszeugnis hindeuten. Doch jetzt überrascht das LAG Köln mit einer neuen Entscheidung. Die bisherige Schallgrenze von maximal 14 Tagen wackelt.
LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024, Az.: 6 SLa 25/24
Das Urteil auf einen Blick:
Im Arbeitszeugnis darf das tatsächliche Erstellungsdatum stehen, auch wenn es Wochen nach dem Austritt liegt. Auch für das Datum gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Vier bis acht Wochen Verzögerung beim Arbeitszeugnis sind in der Praxis nicht ungewöhnlich – und kein Hinweis auf Streit. Eine Rückdatierung im Arbeitszeugnis ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Darum ging es vor Gericht
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten sich im Rahmen eines Vergleichs auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2023 und die Erteilung eines Zeugnisses mit der Note „gut“ geeinigt. Das Zeugnis wurde jedoch erst im April 2023 – also rund 6 Wochen später – ausgestellt und auch so datiert.
Der ehemalige Mitarbeiter sah darin eine versteckte Negativbotschaft – denn ein nachträglich datiertes Zeugnis könne beim neuen Arbeitgeber den Eindruck erwecken, es habe Streit oder Verzögerungen gegeben. Er verlangte daher vor Gericht ein Zeugnis mit dem Datum des letzten Arbeitstags .
So hat das Gericht entschieden
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte klar, dass eine zeitliche Verzögerung von vier bis acht Wochen zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der tatsächlichen Ausstellung des Arbeitszeugnisses absolut üblich und unbedenklich ist. In der Praxis komme es regelmäßig vor, dass Mitarbeitende ihr Zeugnis erst mehrere Wochen nach Vertragsende erhalten – etwa aufgrund von organisatorischen Abläufen, Arbeitsbelastung, Urlaubszeiten oder krankheitsbedingter Abwesenheit der verantwortlichen Personen.
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus einer solchen Verzögerung kein Hinweis auf einen Streit über das Zeugnis oder mangelnde Wertschätzung ableiten. Entscheidend sei allein, dass das Zeugnis inhaltlich korrekt, vollständig und wohlwollend formuliert ist.
Fun Fact: Vor rund 5 Jahren hat das LAG Köln entschieden, dass unter dem Arbeitszeugnis im besten Fall der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses stehen sollte. Alles andere würde Raum für Spekulationen lassen, zum Beispiel einen Hinweis auf einen Zeugnisstreit geben (LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 7 Ta 200/19 )
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Für Arbeitnehmer
Ein späteres Zeugnisdatum ist zulässig und kein Anzeichen für Streit.
Nur bei ungewöhnlich großer Verzögerung sollten Sie eine Korrektur verlangen.
Prüfen Sie Ihr Zeugnis auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit – nicht allein auf das Datum.
Wenn Ihnen eine Datierung zum Austrittszeitpunkt wichtig ist, vereinbaren Sie dies besser vorher.
Für Arbeitgeber
Sie dürfen das Zeugnis auf den tatsächlichen Ausstellungszeitpunkt datieren., auch wenn der Austritt schon ein paar Wochen her ist.
Sie sind nicht verpflichtet, dass Arbeitszeugnis rückzudatieren.
Verzögerungen von wenigen (bis zu 8 ) Wochen sind rechtlich unproblematisch.
Wenn möglich, stellen Sie Arbeitszeugnisse dennoch zeitnah nach Austritt aus. Ein zügig erstelltes, professionell formuliertes Zeugnis zeigt Wertschätzung und unterstreicht eine respektvolle Unternehmenskultur.
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Meine Einschätzung
Dass ein zu spät ausgestelltes Arbeitszeugnis ein gewisses Geschmäckle hat, ist wohl nicht von der Hand zu weisen. Natürlich verstehe ich die Argumentation der Richter, dass im Arbeitsalltag oftmals vieles liegen bleibt. Dennoch empfinde ich es als Zeichen der Wertschätzung, wenn das Arbeitszeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig fertig, abgestimmt und unterzeichnet ist . Aber nun gut: Vier bis acht Wochen später sind jetzt also ok und keiner darf daraus etwas Negatives ableiten.
Was aber, wenn das Arbeitszeugnis erst nach acht Wochen oder länger ausgestellt wird? Dazu hat das LAG Köln leider keine Aussage getroffen.
Praxistipp
Wer eine Rückdatierung wünscht, muss das vorher klar vereinbaren. Nur wenn eine abweichende Datierung ausdrücklich vereinbart wurde, etwa per Vergleich, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis rückdatieren. Wenn Sie also ein bestimmtes Anstellungsdatum anstreben, sollten Sie diesen Wunsch frühzeitig und möglichst schriftlich äußern . Denn nachträglich durchsetzen lässt sich ein solches Datum nicht ohne Weiteres.