Zeugnisdatum muss der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses sein (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Das Zeugnisdatum muss der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses sein – egal wann das Arbeitszeugnis tatsächlich ausgestellt wird. Dadurch will das LAG Köln Rechtssicherheit schaffen und Spekulationen vorbeugen.
Der Entscheidungsfall beginnt mit einem Kündigungsschutzprozess und einem Vergleich. Die Parteien vereinbarten, dass der ehemalige Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen muss. Über den Inhalt des Zeugnisses war man sich nach einigem hin und her einig.
Zwischen Ausstellungsdatum und Vertragsende lagen 9 Monate
Als die ehemalige Mitarbeiterin ihr qualifiziertes Arbeitszeugnis endlich in den Händen hielt, stellte sie fest: Das Arbeitszeugnis war auf den tatsächlichen Tag der Erstellung ausgestellt, den 5.9.2019. Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses war jedoch der 31.12.2018. Zwischen Ausstellungsdatum und Vertragsende lagen damit rund 9 Monate.
Potenzielle Leser könnten Rechtsstreit vermuten
Nach einem Zwangsgeldverfahren landete der Fall schließlich vor dem LAG Köln. Für die Richter war klar: Das ist unzulässig. Üblicherweise verwendet man das Datum des Vertragsende. Dies sei nicht nur eine Konvention, sondern schaffe Rechtssicherheit und „beuge der Gefahr von Spekulationen vor, ob man hier über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses gestritten habe“. Solche Spekulationen gibt es immer dann, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum liegt.
Ende des Arbeitsverhältnisses ist der richtige Beurteilungszeitpunkt
Darüber hinaus hatte das Gericht aber noch einen anderen sachlichen Grund: Das Datum, an dem das Rechtsverhältnis rechtlich beendet wurde und die gegenseitigen Rechte und Pflichten erloschen sind, sei nämlich der richtige Beurteilungszeitpunkt. Jetzt könne man in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Führung und Leistung eines Mitarbeiters beurteilen.
Kein generelles Recht auf Rückdatierung
Diese Entscheidung widerspricht auch nicht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. Danach hat ein Arbeitnehmer kein Recht darauf, dass der letztes Tag des Arbeitsverhältnisses als Zeugnisdatum vermerkt wird, wenn er sein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einfordert. (BAG, Urteil vom 09.09.1992, Az.: 5 AZR 509/91). Hier hatte sich die ehemalige Mitarbeiterin nämlich zeitnah gekümmert.
LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 7 Ta 200/19
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Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“