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BAG: Mitarbeiter dürfen Personalakte auch nach Kündigung einsehen

zuletzt geprüft und überarbeitet:

5. Dezember 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Aktenschranke mit Hängeakten

In einer Personalakte steht so manches, was Ihnen bei der Zeugniserstellung auf die Füße fallen kann. In der Regel erfährt man vieles jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendigt wurde. Das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass Mitarbeiter auch nach der Kündigung Einsicht in ihre Personalakte nehmen dürfen.

BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09

Das Urteil auf einen Blick:

Ehemalige Mitarbeitende dürfen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einsicht in ihre Personalakte verlangen.
Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) wirkt über das Arbeitsverhältnis hinaus.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst den Anspruch, Einträge auf Richtigkeit zu prüfen.
Arbeitgeber müssen Personalakten sorgfältig, wahrheitsgemäß und transparent führen – sonst drohen Probleme bei Zeugnisstreitigkeiten.

Darum ging es vor Gericht

Im Entscheidungsfall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens im Rahmen eines Zeugnis-Rechtsstreits von einer HR-Mitarbeiterin erfahren, dass bestimmte Gründe auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. In seine Personalakte durfte er jedoch nicht schauen, weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Deshalb klagte er auf Einsicht in die Personalakte nach Kündigung. Während die Vorinstanzen dem Arbeitgeber Recht gaben, hatte der ehemalige Schadensbüroleiter vor dem BAG Erfolg.

So hat das Gericht entschieden

Das BAG stellte klar: Arbeitgeber müssen auch ehemaligen Beschäftigten Einsicht in die Personalakte gewähren.

Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung dürfen (auch ehemalige) Mitarbeiter erfahren, welche Informationen über sie gespeichert sind. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht besteht insbesondere, wenn Einträge die Beurteilung im Arbeitszeugnis beeinflussen können.

Damit korrigierte das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen und stärkte die Transparenz gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern.

Das bedeutet das Urteil für die Praxis

Für Arbeitnehmer

  • Arbeitnehmer können auch nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag Einsicht in die Personalakte verlangen.
  • Das ist besonders sinnvoll, wenn
    • ein Arbeitszeugnis überraschend negativ ausfällt,
    • Gerüchte über interne schlechte Bewertungen bestehen,
    • der Verdacht besteht, dass unzutreffende oder unfaire Einträge in der Personalakte abgelegt wurden.
  • Unstimmigkeiten lassen sich so frühzeitig erkennen und ggf. rechtlich klären.

Für Arbeitgeber

  • Personalakten müssen wahrheitsgemäß, präzise und sachlich geführt werden.
  • Ungenaue, spekulative oder unzutreffende Vermerke können im Zeugnis- oder Kündigungsschutzverfahren erhebliche Risiken verursachen.
  • Einsichtsgesuche ausgeschiedener Mitarbeitender sind laut BAG grundsätzlich zu ermöglichen.

Meine Einschätzung

Dieses Urteil zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine saubere und professionelle Personalaktenführung ist. Was einmal dokumentiert wurde, kann später – insbesondere im Zeugnisstreit – enorme Bedeutung bekommen.

Gleichzeitig unterstreicht das BAG, dass Transparenz auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht endet. Das schützt Arbeitnehmer und zwingt Arbeitgeber zu einer sorgfältigen, verantwortungsbewussten Dokumentation.

Für die Praxis bedeutet das: Wahrheitsgemäß eintragen, sachlich bewerten, regelmäßig prüfen – und bei Nachfrage Einsicht gewähren.

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Wir erstellen rechtssichere, klar strukturierte und zugleich wertschätzende Arbeitszeugnisse – professionell formuliert, juristisch geprüft und sprachlich präzise.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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