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Ausführliches Zeugnis auch bei Kurzjobs?

zuletzt geprüft und überarbeitet:

10. Juli 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Zeugniswissen

Sonderformen Arbeitszeugnis
Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Kellner trägt Masskrüge bei Oktoberfest

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Ob Einzelhandel oder Gastronomie – im Sommer oder kurz vor Weihnachten zieht in einigen Branchen das Geschäft noch mal richtig an. Viele Unternehmen stellen vorübergehend Personal ein, um den Kundenansturm richtig meistern zu können. Zwei Monate, ein Monat oder auch nur zwei bis drei Wochen – Darf man ein ausführliches Zeugnis auch bei Kurzjobs einfordern?

Ja, sagt das LAG Köln. Auch bei nur kurzfristigen Tätigkeiten darf Ihnen der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis verwehren, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es sei keinem Arbeitgeber unmöglich, ein ausführliches Zeugnis auszustellen, nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, so die Kölner Richter. 

Im Entscheidungsfall ging es um einen Wachmann, der zwei Monate bei einem Unternehmen beschäftigt war. Rund zwei Wochen davon war er am Ende krank geschrieben, bis er gekündigt wurde. Er erhielt ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut:

Herr …, geboren am … wohnhaft in …, war in der Zeit vom 01.10.1999 – 30.11.1999 bei uns als Wachpersonal/Pförtner beschäftigt.

Herr … bemühte sich, die ihm übertragenen Arbeiten zu erledigen.

Für seinen weiteren Werdegang wünschen wir Herrn … alles Gute.

Das ist kein qualifiziertes Arbeitszeugnis, dachte sich der ehemalige Mitarbeiter und zog vor Gericht. Die Arbeitgeberseite fragt, woher sie die Informationen nehmen solle, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.

Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – Sie haben die Wahl!

Das Fazit des LAG Köln ist eindeutig: Die Arbeitgeberseite hat den Zeugnisanspruch mit diesem Arbeitszeugnis nicht erfüllt. Gemäß § 630 BGB hat der Arbeitnehmer die Wahl. Er kann ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Verlangt er ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, muss sich dieses auf Leistung und Führung (Verhalten) erstrecken (§ 630 Satz 2 BGB). Eine Zwischenform gibt es nicht. Der Arbeitgeber darf nicht ein Zeugnis allein über die Leistung oder allein über das Verhalten ausstellen.

Sprechen Sie den Chef darauf an

Gut, hier gab es offensichtlich ein paar Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis. In solchen Fällen ist man mit einem einfachen Zeugnis, das nur die Rahmendaten dokumentiert, manchmal besser aufgehoben. Es spricht allerdings nichts dagegen, dass Sie ein ausführliches Arbeitszeugnis verlangen, wenn Sie nur kurz in einem Unternehmen gearbeitet haben. Manche Jobs sind einfach bereits im Vorfeld begrenzt, zum Beispiel bei Saisonkräften oder bei einmaligen Events. Das kann man auch genauso so dokumentieren, ohne das es negative Auswirkungen für den Arbeitnehmer hat. Wichtig ist:  Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss Ihre Leistung und Ihr Sozialverhalten dokumentieren. Und das kann ein Arbeitgeber auch, wenn Sie nur zwei Wochen für ihn gearbeitet haben.  Natürlich darf das Zeugnis in diesem Fall nicht ganz so ausführlich ausfallen wie das eines langjährigen Mitarbeiters, sonst wirkt es unglaubwürdig.

 LAG Köln, Urteil vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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