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Kein Geschäftspapier für Seite 2 im Arbeitszeugnis? (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: < 1 minute

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Stapel Blanco Briefpapier mit Briefumschlägen

Verwendet der Arbeitgeber in seiner Geschäftskorrespondenz nur auf Seite 1 sein Geschäftspapier, so muss er bei einem Arbeitszeugnis keine Ausnahme machen. In dem Fall muss auf Seite 2 des Arbeitszeugnisses kein Geschäftspapier verwendet werden.

LAG Köln, Urteil vom 12.9.2023, Az.: 4 Sa 12/23

Im Entscheidungsfall vor dem LAG Köln hatte ein ehemaliger Niederlassungsleiter eines Speditionsunternehmens nach seiner Eigenkündigung auf Berichtigung seines Arbeitszeugnisses geklagt. Mit seiner Klage ging er zum einen gegen einzelne Formulierungen vor, rügte aber auch die Form des zweiseitigen Arbeitszeugnisses.

Neutrales Papier für Seite 2 des Arbeitszeugnisses?

Der Arbeitgeber hatte bei dem Arbeitszeugnis nur für die erste Seite das Firmenbriefpapier und für die zweite Seite neutrales Papier verwendet. Der ehemalige Mitarbeiter verlangte jedoch vor Gericht, dass das Geschäftspapier für beide Seiten des Arbeitszeugnisses durchgehend verwendet wird.

Achtung

Tatsächlich geht hier jedes Unternehmen unterschiedlich vor. Wir bevorzugen vollständiges Geschäftspapier für Seite 1. Für Seite 2 des Arbeitszeugnisses halten wir den sogenannten Schmuckbogen oder Repräsentationsbogen für geeignet, der meist nur ein Logo aufweist.

Arbeitszeugnis: Seite 2 muss nicht auf Firmenpapier gedruckt werden

Während der ehemalige Mitarbeiter bei den inhaltlichen Änderungen Erfolg hatte, wies das LAG Köln die Forderung nach dem Geschäftspapier zurück.

Grundsätzlich ist ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier auszustellen, wenn die Arbeitgeberseite in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet. Im Entscheidungsfall konnte der Arbeitgeber jedoch überzeugend darlegen, dass er üblicherweise die zweite Seite bei der Korrespondenz mit Dritten nicht auf Firmenpapier ausstellt. Diese Vorgehensweise schien den Richtern auch nicht unüblich.

Die Arbeitgeberseite konnte hier also nicht verpflichtet werden, das Arbeitszeugnis vollständig auf Geschäftspapier zu erteilen. Dieser Anspruch beschränke sich auf die erste Seite, heißt es im Urteil.

Und wie können wir Sie unterstützen?

Sie sehen, vor Gericht kommt es häufig auf den Einzelfall an. Sie sind nicht sicher, ob bei Ihrem Arbeitszeugnis alles mit rechten Dingen zugeht? Mit unserem ausführlichen Zeugnis-Gutachten haben Sie schnell Sicherheit. Wir prüfen Form, Inhalt, Widersprüche – ganz individuell.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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