zuletzt geprüft und überarbeitet:
6. Februar 2026
Lesedauer: 2 Minuten
Verwendet der Arbeitgeber in seiner Geschäftskorrespondenz nur auf Seite 1 sein Geschäftspapier, so muss er bei einem Arbeitszeugnis keine Ausnahme machen. In dem Fall muss auf Seite 2 des Arbeitszeugnisses kein Geschäftspapier verwendet werden.
LAG Köln, Urteil vom 12.9.2023, Az.: 4 Sa 12/23
Das Urteil auf einen Blick
Das Arbeitszeugnis muss grundsätzlich auf dem Geschäftspapier ausgestellt werden, dass der Arbeitgeber im Rechtsverkehr verwendet. Ein Anspruch darauf, dass jede Seite eines mehrseitigen Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier gedruckt wird, besteht jedoch nicht automatisch. Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber seine externe Korrespondenz üblicherweise gestaltet . Wird die Seite 2 des Arbeitszeugnisses auf neutralem Papier ausgestellt, ist dies nicht automatisch ein formeller Mangel .
Darum ging es vor Gericht
Im Entscheidungsfall vor dem LAG Köln hatte ein ehemaliger Niederlassungsleiter eines Speditionsunternehmens nach seiner Eigenkündigung auf Berichtigung seines Arbeitszeugnisses geklagt. Mit seiner Klage ging er zum einen gegen einzelne Formulierungen vor, rügte aber auch die Form des Arbeitszeugnisses. Er forderte, dass beide Seiten seines zweiseitigen Arbeitszeugnisses durchgängig auf Geschäftspapier gedruckt werden. Der Arbeitgeber dagegen hatte nur die erste Seite auf seinem üblichen Firmenbriefbogen gedruckt; die zweite Seite war auf neutralem Papier.
Achtung
Tatsächlich geht hier jedes Unternehmen unterschiedlich vor. Wir bevorzugen vollständiges Geschäftspapier für Seite 1. Für Seite 2 des Arbeitszeugnisses halten wir den sogenannten Schmuckbogen oder Repräsentationsbogen für geeignet, der meist nur ein Logo aufweist.
So hat das Gericht entschieden
Während der ehemalige Mitarbeiter bei den inhaltlichen Änderungen Erfolg hatte, wies das LAG Köln die Forderung nach dem Geschäftspapier zurück.
Grundsätzlich ist ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier auszustellen , wenn die Arbeitgeberseite in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet. Im Entscheidungsfall konnte der Arbeitgeber jedoch überzeugend darlegen, dass er üblicherweise die zweite Seite bei der Korrespondenz mit Dritten nicht auf Firmenpapier ausstellt. Diese Vorgehensweise schien den Richtern auch nicht unüblich.
Die Arbeitgeberseite konnte hier also nicht verpflichtet werden, beide Seiten des Arbeitszeugnisses vollständig auf Geschäftspapier zu erteilen. Dieser Anspruch beschränke sich auf die erste Seite, heißt es im Urteil.
Und wie können wir Sie unterstützen?
Sie sehen, vor Gericht kommt es häufig auf den Einzelfall an. Sie sind nicht sicher, ob bei Ihrem Arbeitszeugnis alles mit rechten Dingen zugeht? Mit unserem ausführlichen Zeugnis-Gutachten haben Sie schnell Sicherheit. Wir prüfen Form, Inhalt, Widersprüche – ganz individuell.
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Für Arbeitnehmer
Es gibt keinen generellen Anspruch auf durchgängig gedrucktes Geschäftspapier über alle Seiten eines Arbeitszeugnisses.
Wenn Ihnen das möglich ist, prüfen Sie ganz genau, wie der Arbeitgeber in der externen Korrespondenz üblicherweise vorgeht.
Für Arbeitgeber
Arbeitgeber können bei mehrseitigen Zeugnissen unter bestimmten Umständen auf neutralem Papier nach der ersten Seite drucken, sofern diese Praxis auch sonst bei externer Korrespondenz üblich ist. Entscheidend ist die konsistente unternehmensinterne Praxis.
Dennoch empfiehlt es sich, den Zeugniseindruck so konsistent und professionell wie möglich zu gestalten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Meine Einschätzung
Das Urteil ist tatsächlich sehr praxisnah. Große Konzerne haben in der Regel klar definierte Corporate-Design- und Korrespondenzrichtlinien. Dort ist oft exakt festgelegt, wann Geschäftspapier verwendet wird und wann nicht. Im Mittelstand oder in inhabergeführten Betrieben sieht das häufig ganz anders aus: Hier wird pragmatischer gearbeitet, manchmal aus Kostengründen, manchmal schlicht aus Gewohnheit. Das Urteil trägt dieser Realität Rechnung und vermeidet starre Formalanforderungen, die mit dem betrieblichen Alltag vieler Arbeitgeber wenig zu tun hätten.
Aus meiner Sicht ist das konsequent und ausgewogen. Das Arbeitszeugnis soll professionell wirken und den Arbeitnehmer nicht benachteiligen – es muss aber nicht über das hinausgehen, was im jeweiligen Unternehmen üblich ist. Entscheidend bleibt daher nicht die Frage, ob Seite 2 auf neutralem Papier gedruckt wurde, sondern ob Inhalt, Aufbau und Gesamteindruck des Zeugnisses stimmig sind. Genau hier liegt in der Praxis auch das deutlich größere Konfliktpotenzial.
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