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Arbeitszeugnis: Zusendung dank Rückumschlag (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Briefumschlag mit Arbeitszeugnis auf Tisch

Oft ist das Arbeitszeugnis am letzten Arbeitstag noch nicht fertig. Viele Unternehmen schicken das Zeugnis dann per Post, doch es soll auch Firmen geben, die sich weigern. Schließlich gilt in Sachen Arbeitszeugnis eine sog. „Holschuld“. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss sein Zeugnis beim Arbeitgeber abholen. Doch ein frankierter Rückumschlag kann die Situation ändern. 

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, das Arbeitszeugnis in seinen Geschäftsräumen bereit zu halten, bis der Mitarbeiter das Dokument abholt  (BAG, Urteil vom 08.03.1995, Az.: 5 AZR 848/93). Idealerweise, das sagen wir aber auch gleich dazu, ist das Arbeitszeugnis auch bereits vor dem letzten Arbeitstag des Mitarbeiters fertig erstellt, besprochen, eventuell geändert und unterschrieben.

Holschuld: Keine Regel ohne Ausnahme

Doch wie so oft gibt es auch Ausnahmen, zum Beispiel dann, wenn der ehemalige Mitarbeiter nach Verlassen des Unternehmens weiter weg verzogen ist und die Abholung des Zeugnisses mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre und der Mitarbeiter um Übersendung gebeten hat (Juristen sprechen hier von einer „nachwirkenden Fürsorgepflicht“).

Holschuld kann sich in Schickschuld umwandeln

Das Gegenteil von einer Holschuld ist die sog. „Schickschuld“  – und in eine solche kann sich die Holschuld auch umwandeln, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung (im Büro bereitstellen) nicht nachkommt, zum Beispiel indem er die Ausstellung des Arbeitszeugnisses immer wieder verzögert und damit die Abholung „erheblich“ erschwert.

Achtung

Und es gibt noch eine Ausnahme von der Holschuld: Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter das Arbeitszeugnis zusenden, wenn eine fristlose Kündigung und ein Hausverbot ausgesprochen wurde.

Wenn schon ein Rückumschlag zur Verfügung steht

Nun ist das Thema Holschuld bei Arbeitszeugnissen mal wieder vor einem Arbeitsgericht aufgetaucht. In dem Fall hatte der Mitarbeiter nach einer Kündigungsschutzklage seinen ehemaligen Arbeitgeber aufgefordert, ihm das Arbeitszeugnis per Post zuzusenden, da er nicht am Firmensitz in Berlin wohne, sondern in Frankfurt/Oder. Seiner schriftlichen Bitte fügte er einen adressierten und frankierten Rückumschlag bei.

Zwangsgeld: Wer trägt die Kosten?

Von Frankfurt/Oder nach Berlin – den Weg kann er sich schon mal machen, dachte sich der Arbeitgeber wahrscheinlich und forderte den ehemaligen Mitarbeiter auf, das Arbeitszeugnis in den Geschäftsräumen abzuholen. Nö, sagte dieser und beantragte ein Zwangsgeld. Das überzeugte wohl den Arbeitgeber, der das Arbeitszeugnis daraufhin tatsächlich per Post sendete. Dennoch trafen sich die Parteien noch einmal vor Gericht, um über die Kosten des gerichtlichen Zwangsgeldverfahrens zu streiten. Immerhin 260 EUR.

Frankierter Rückumschlag hebelte Holschuld aus

Der ehemalige Mitarbeiter erhielt Recht. Auch wenn bei einem Zeugnisanspruch eine sogenannte Holschuld zugrunde liegt, müsse der Arbeitgeber Kosten des Zwangsgeldverfahrens tragen. Die Begründung der Richter: Das BAG lasse regelmäßig Ausnahmen von der Holschuld zu. Tatsächlich sei die Entfernung Berlin – Frankfurt/Oder (100 Kilometer) nicht wirklich so weit, dass eine Abholung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Dennoch sei der Arbeitgeber hier verpflichtet gewesen, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden, da dieser um Übersendung gebeten und extra einen frankierten Rückumschlag beigelegt habe. Spezielle Gründe, die gegen die Bitte auf Übersendung sprachen, habe der Arbeitgeber nicht vorgebracht (LAG Berlin-Branden­burg, Beschluss vom 12.12.2014, Az.: 16 Ta 1771/14).

Unser Tipp!

Wenn das Arbeitszeugnis per Post kommt, achten Sie unbedingt darauf, dass das Adressfeld auf dem Geschäftsbogen nicht ausgefüllt ist. Daraus kann man schließen, dass das Zeugnis per Post übersendet wurde. Und das spricht wiederum dafür, dass ein Gerichtsverfahren oder sonstiger Ärger vorausgegangen ist. Bitten Sie hier unbedingt um eine erneute Ausfertigung auf einem einfachen Firmenpapier ohne Adresse.

Und wie können wir Sie unterstützen?

Was macht ein „gutes Zeugnis“ aus? Allein das „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ ist es nicht, das steht steht schon einmal fest. Wenn Sie Bedenken haben, ob Ihr Arbeitszeugnis tatsächlich so gut ist, wie es sich anhört, dann lassen Sie es überprüfen. Wir machen für Sie den Zeugnis-Check.

Bildquelle: Ben / Fotolia

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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