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Streit um das Arbeitszeugnis
12
Aug
2022

Zeugniskorrektur: Arbeitgeber darf Dankesformel nicht streichen (#Urteil)

Zeugniskorrektur: Wir schätzen Sie sehr! durchgestrichen

Autorin: Claudia Kilian

Darf der Arbeitgeber bei einer Zeugniskorrektur Formulierungen wieder aus dem Arbeitszeugnis streichen, die der Mitarbeiter gar nicht beanstandet hat? Das LAG Niedersachsen sagt NEIN!

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen ein Arbeitszeugnis und sind mit der Bewertung unzufrieden. Sie bitten den Arbeitgeber um eine Zeugniskorrektur, aber das neue Arbeitszeugnis passt immer noch nicht. Bei der nächsten Aufforderung, das Zeugnis zu ändern, holen Sie sogar einen Rechtsanwalt mit ins Boot. Diesen Weg wählte jedenfalls eine Managerin of Administration and Central Services aus Braunschweig und erzielte so eine bessere Beurteilung im Arbeitszeugnis. Offensichtlich hat sie dadurch jedoch die Arbeitgeberseite verärgert.

Dankesformel im Arbeitszeugnis wieder rausgenommen

Das erste Arbeitszeugnis enthielt nämlich noch folgende Dankesformel:

Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.

Bei der dritten Version war der Arbeitgeber wahrscheinlich so genervt, dass er die Dankesformel bei der Zeugniskorrektur kurzerhand wieder aus dem Arbeitszeugnis gestrichen hat.

Zeugniskorrektur: Arbeitgeber an ersten Zeugnisinhalt gebunden

Das geht so natürlich nicht, sagte das LAG Niedersachsen. Wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich erst bestätigte, ist die Arbeitgeberseite natürlich nicht verpflichtet, Dank, Bedauern und gute Wünsche im Arbeitszeugnis aufzunehmen. Aber: Wenn der Arbeitgeber eine Dankesformel im erteilten Arbeitszeugnis verwendet, ist er daran gebunden. Die Richter verweisen neben dem Grundsatz von Treu und Glauben auch auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.


612a BGB Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Der Arbeitgeber durfte die ehemalige Mitarbeiterin bei der Zeugniskorrektur also nicht schlechterstellen, nur weil diese für ein besseres Arbeitszeugnis gekämpft hatte. Er hat sich nun einmal entschieden, im Arbeitszeugnis eine angemessene Schlussformel aufzunehmen, also ist er daran gebunden und kann diese nicht willkürlich wieder streichen.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2022, Az.:10 Sa 1217/21


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Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“