Er verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Ein Mitarbeiter kann nicht verlangen, dass im Arbeitszeugnis „Er verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch“ steht, wenn das nicht der Wahrheit entspricht.
Jedes Arbeitszeugnis sollte im Schlussabsatz einen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Von „Er verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch“ bis zu „Das Arbeitsverhältnis endet in gegenseitigem besten Einvernehmen“ sind verschiedene Alternativen denkbar. (Mehr über die vollständige Schlussformel im Arbeitszeugnis finden Sie hier.)
Für den Mitarbeiter ist es natürlich immer vorteilhafter, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die nichts mit seiner Person zu tun haben. Also wenn er zum Beispiel selbst kündigt oder aus betriebsbedingten Gründen das Unternehmen verlassen muss, etwa im Rahmen einer Umstrukturierung. Viele versuchen daher, den Arbeitgeber zu überzeugen, eine vorteilhafte Formulierung im Arbeitszeugnis aufzunehmen. Besonders beliebt ist der Baustein „Er verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.“
Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis muss Wahrheit entsprechen
So auch in einem Entscheidungsfall, über den das LAG Rheinland-Pfalz entscheiden musste. Hier wurde das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, nachdem es bereits einige Personalgespräche wegen unzureichender Arbeitsleistung gegeben hatte. Im Arbeitszeugnis hatte die Arbeitgeberseite den Beendigungsgrund „im beiderseitigen Einvernehmen“ angegeben, was auf einen Aufhebungsvertrag hindeutet.
Im Entscheidungsfall war der Arbeitnehmer nicht mit der Formulierung einverstanden und verlangte die Formulierung „Herr A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch am …. “.
Beendigungsgrund darf nicht auf Streit hindeuten
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Arbeitszeugnis nicht erkennen lassen, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Streit getrennt haben (so zum Beispiel BAG, Urteil vom 12.08.1976, Az.: 3 AZR 720/75). Daher sind die Gründe und Umstände der Beendigung nur mit Vorsicht im Arbeitszeugnis zu benennen. Wünscht der Arbeitnehmer aber die Angabe eines Beendigungsgrundes, muss der Arbeitgeber dem nachkommen. Auch hier sei allerdings der Grundsatz der Zeugniswahrheit zu beachten.
Die Formulierung „Er verlässt uns auf eigenen Wunsch“ habe hier jedoch nicht der Wahrheit entsprochen, so die Mainzer Richter. Der ehemalige Mitarbeiter hätte allerdings fordern können, dass die Formulierung „in beiderseitigem Einvernehmen“ im Arbeitszeugnis gestrichen wird. Mit dieser Forderung hätte er vor Gericht Erfolg gehabt, weil die Formulierung darauf hindeutet, dass auch der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht hat.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2012, Az.: 5 Sa 186/12
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“