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Zeugnisinhalt unter der Lupe
30
Mai
2011

Arbeitszeugnis: „Wir wünschen ihm alles Gute für die Zukunft“ reicht (#Urteil)

Alles Gute für die Zukunft

Autorin: Claudia Kilian

Arbeitnehmer müssen sich damit zufrieden geben, wenn der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis nur „Alles Gute für die Zukunft“ wünscht.  Das Unternehmen muss das Ausscheiden im Arbeitszeugnis weder bedauern noch sich für die bisherige Arbeit bedanken (LAG Baden-Württemberg).

Ein Mitarbeiter verlässt das Unternehmen. Auch wenn die Zusammenarbeit nicht immer ganz einfach war, so gebietet es der Anstand, dass man ihm Auf Wiedersehen sagt. Man dankt ihm und wünscht „Alles Gute für die Zukunft“. Diese Tradition wurde auch auf Arbeitszeugnisse übertragen. Meist findet man am Ende eines Arbeitszeugnisses die sogenannte Schlussformel. Diese besteht aus Bedauern, Dank und guten Wünschen für die Zukunft. Ist die Schlussformel nicht vollständig oder fehlt sie ganz, so könnte man dies als Hinweis verstehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht ganz so harmonisch verlief.

Beredtes Schweigen soll nicht für Schlussformel gelten

Juristen nennen die Technik des Weglassens „Beredtes Schweigen“. (Man verschweigt lieber etwas, bevor man etwas Schlechtes sagt.) Dieser BAG-Grundsatz soll jedoch nicht auf die allgemeine Höflichkeit am Zeugnisende angewendet werden, meint das LAG Baden-Württemberg. Konkret bedeutet das: Die Schlussformel soll nicht mit der Beurteilung von Leistung  und Verhalten in Verbindung stehen.


Achtung

Auch das Bundesarbeitsgericht sieht kein Recht auf eine vollständige Schlussformel (BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11).  Für die Richter steht fest: Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Details zum Urteil finden Sie hier: Schlussformel: Kein Recht auf Dank, Bedauern, gute Wünsche (#Urteil)

„Wir wünschen ihm alles Gute für die Zukunft“ nur höfliche Verabschiedung

Die Formulierung „Wir wünschen ihm alles Gute für die Zukunft.“ sei  ausschließlich als höfliche Verabschiedung des Arbeitnehmers zu bewerten. Weder ein fehlendes Bedauern über das Ausscheiden noch ein mangelndes Dankeschön für die bisherige Zusammenarbeit werte die bisherige Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Zeugnis ab.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011, AZ: 21 Sa 74/10


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Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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