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Recht auf ein Arbeitszeugnis
6
Jul
2019

Arbeitszeugnis für sexuelle Dienstleistungen? (#Urteil)

Frau mit rotem aufreizenden Kleid putzt Auto

Autorin: Claudia Kilian

Kann oder sollte man ein Arbeitszeugnis für sexuelle Dienstleistungen verlangen? Zugegeben, die Frage ist etwas provokant. Gerade damit musste sich jedoch das LAG Hamm auseinandersetzen. 

Im Entscheidungsfall ging es um eine Prostituierte, die ihren Sugardaddy vor Gericht verklagte. Für alle, die mit dem Begriff Sugardaddy wenig anfangen können: Als Sugardaddy werden Männer bezeichnet, die mit meist jüngeren Partnerinnen oder Partnern eine Beziehung eingehen, die für sexuelle „Leistungen“ materielle Gegenleistungen erhalten.

Mehr als eine Haushaltshilfe gesucht

Die 35-jährige Frau aus Hamm, eine dreifache Mutter, wurde von einer Freundin an den Mann vermittelt, ursprünglich als Haushälterin. Für monatlich 460 EUR und einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen sollte sie für den Unternehmer putzen, waschen, einkaufen und kochen. Das war aber offenbar nicht der eigentliche Plan. Im Urteil des LAG Hamm heißt es: Der Deal sei kurze Zeit später um sexuelle Dienstleistungen erweitert worden. Die Parteien hätten zweimal wöchentlich einvernehmlichen Sex sowie gemeinsame Essen und Kurzurlaube vereinbart.

Außer Spesen nichts gewesen

Gekocht hat die Dame wohl wenig. Aber auch die sexuellen Erwartungen des Unternehmers wurden offenbar nicht erfüllt. Es habe maximal zwei bis drei sexuelle Handlungen pro Monat gegeben, wie er vor Gericht erklärte. Im Gegenzug habe er zusätzlich zum Lohn etwa 20.000 Euro „investiert“, unter anderem für Kurzreisen nach Polen sowie einen Mietzuschuss. Darüber hinaus durfte sie seinen BMW X1 nutzen, was ihm zusätzlich Verwarn- und Bußgelder in Höhe von rund 1.300 EUR eingebracht habe.

Als ihm die Dame Ende Januar 2018 mitteilte, keine sexuelle Beziehung zu wollen, kündigte er den Vertrag noch am selben Tag zum 28. Februar 2018 und stellte sie von der Arbeit frei.

Sugardaddy muss Arbeitszeugnis für sexuelle Dienstleistungen ausstellen

Der Unternehmer habe sich geweigert, ein Arbeitszeugnis auszustellen.  Zudem habe er auch die Urlaubstage nicht abgegolten und den Lohn für Februar nicht bezahlt. Drei Gründe für die Dame, vor Gericht zu ziehen. Zunächst erfolgreich. Das Arbeitsgericht Bochum verurteilte den Unternehmer zur Zahlung von 460 Euro für den Monat Februar, einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 320 Euro sowie zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Vertrag nicht sittenwidrig

Das LAG Hamm gab der Dame jedoch nur teilweise Recht. Sie habe kein Anrecht auf den Februar-Lohn. Der Arbeitsvertrag sei nämlich ein bloßes Scheingeschäft, so die Richter aus Hamm. Das eigentliche und dadurch verdeckte Geschäft – sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts – sei ihrer Meinung nach nicht sittenwidrig und damit wirksam.  Der Unternehmer habe sich im Februar 2018 aber nicht im Annahmeverzug befunden, heißt es in den Urteilsgründen. Erstens habe es keine Leistungspflicht zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gegeben. Und zweitens: Sollte entgegen der Auffassung des Gerichts doch ein Arbeitsverhältnis über hauswirtschaftliche Leistungen bestanden haben, habe die Dame hier keine Leistungsbereitschaft gezeigt.

Die Urlaubsabgeltung in Höhe von 320 Euro müsse der Arbeitgeber jedoch zahlen, denn auch die Prostitution könne im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Zurecht müsse der Herr daher auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen. So will es §§ 109, 6 Abs. 2 GewO.  Ein kleines bisschen neugierig wären wir ja schon, wie das ausgefallen ist ;-) .

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 17 Sa 46/1

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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