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Zeugnisberichtigung auch nach 2 Jahren noch möglich (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Es soll ja Arbeitgeber geben, die böswillig schlechte Arbeitszeugnisse ausstellen. Diese müssen auch nach Jahren noch damit rechnen, dass der ehemalige Mitarbeiter eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses einfordert. Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung soll hier nicht verwirkt sein.

Heute kommt mein Praxistipp gleich zu Beginn des Artikels, weil er so wichtig ist.

Unser Praxistipp!

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen – ob böswillig oder unbedacht – ein Arbeitszeugnis ausgestellt, das durch schlecht gewählte Formulierungen, fehlende Inhalte oder formelle Fehler für Sie nachteilig ist? Dann sollten Sie die betreffenden Passagen so schnell wie möglich beim Arbeitgeber beanstanden und eine Korrektur Ihres Arbeitszeugnisses fordern. Wenn Sie zu lange warten, riskieren Sie eine Verwirkung. Wenn Sie also das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitszeugnis keinen guten Eindruck von Ihnen vermittelt, warten Sie nicht zu lange!

Zeugnisberichtigung nach 2 Jahren? Das ist zu lange her!

Im Entscheidungsfall vor dem LAG Baden-Württemberg hatte ein Arbeitnehmer nämlich 2 Jahre gewartet, bis er die Berichtigung des Arbeitszeugnisses vor Gericht einklagte. Das ist zu lange her, sagte die Arbeitgeberseite. Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung sei nach 2 Jahren verwirkt. So weit, so richtig. Wäre da nicht die Vorgeschichte: Der Produkt und Sales Engineer hatte das Unternehmen zum 31. März 2019 verlassen, nachdem man dort längere Zeit versucht hatte, ihn loszuwerden.

Arbeitszeugnis Nr. 1 völlig inakzeptabel

Er erhielt im Anschluss ein Arbeitszeugnis, das auf den 29. Juli 2018 datiert war, also weit vor Ende des Arbeitsverhältnisses (siehe hierzu: Welches Datum im Zeugnis stehen sollte). Auch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung war eher mau. Also schickte er das Zeugnis als „völlig inakzeptabel“ zurück und forderte eine Berichtigung. Vor allem die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung solle zwischen sehr gut und gut liegen, so seine Forderung.

Arbeitszeugnis Nr. 2 nur unwesentlich besser

Im September 2019 erhielt er eine nur unwesentlich korrigierte Version. Das Arbeitszeugnis zeigte eine „insgesamt schwache Leistung“. Vor allem sei der Arbeitnehmer „den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht gewachsen gewesen“ und es habe „Spannungen im Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten“ gegeben. Außerdem habe er eine kundenspezifische und daher streng vertrauliche, zutiefst technische Zeichnung an einen direkten Konkurrenten übermittelt. 

Auch dieses Arbeitszeugnis beanstandete der ehemalige Mitarbeiter umgehend. Seine Klage auf Zeugnisberichtigung erhob er allerdings erst 2021, also 2 Jahre später.

Anspruch auf Zeugnisberichtigung nicht verwirkt

Das LAG Baden-Württemberg verurteilte den Arbeitgeber, zumindest ein durchschnittliches Zeugnis zu erteilen. Das Recht auf Zeugnisberichtigung sei hier nicht verwirkt.

Achtung

Eine sog. Verwirkung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer über längere Zeit keine Zeugnisberichtigung eingefordert (Zeitmoment) und dadurch den Eindruck erweckt hat, dass er sein Recht auf Korrektur nicht mehr geltend machen wird (Umstandsmoment).

Auch die Richter sahen die 2 Jahre zwischen der letzten Beanstandung und der Klage als zu lange an. Das Zeitmoment der Verwirkung wäre durchaus gegeben – aber das Umstandsmoment nicht.

Das erteilte Zeugnis entspricht allenfalls der Schulnote „ungenügend“, heißt es im Urteil. Die Arbeitgeberseite habe es bewusst darauf angelegt, das Arbeitszeugnis so zu formulieren, dass man es bei künftigen Bewerbungen nicht verwenden könne. Dies habe der ehemalige Mitarbeiter auch sofort als vollkommen indiskutabel gerügt. In diesem Zusammenhang beschrieben die Richter auch die „seltene Hartnäckigkeit und Bösartigkeit“, mit der die Arbeitgeberseite versucht, ein „kündigungsrelevantes Fehlverhalten des Mitarbeiters zu konstruieren“.

Der Arbeitgeber durfte daher in diesem Fall nicht darauf vertrauen, dass der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung nicht mehr vor Gericht geltend machen würde.

Und wie können wir Sie unterstützen?

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Arbeitszeugnis in Ordnung ist? Wir nehmen Ihr Arbeitszeugnis genau unter die Lupe und liefern Ihnen passgenaue Verbesserungsvorschläge.

Jetzt Zeugnis prüfen und verbessern lassen!

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2023, Az.: 4 Sa 54/22

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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