zuletzt geprüft und überarbeitet:
5. Mai 2026
Lesedauer: 3 Minuten
Sie sind nicht glücklich mit Ihrem Zeugnis: Schreibfehler, fehlende Aufgaben, Formulierungen, die nicht passen. Sie sollten das Arbeitszeugnis korrigieren lassen – ja, irgendwann. Der neue Job geht erst einmal vor und auf das Theater mit dem Ex-Chef oder der HR-Abteilung haben Sie sowieso keine Lust. Was die meisten dabei nicht wissen: Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung kann in der Zwischenzeit still und leise erlöschen – durch Verjährung, durch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder durch Verwirkung.
Das Wichtigste auf einen Blick
Gesetzlich haben Sie drei Jahre Zeit, Ihr Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen, aber darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Steht in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist, kann die Frist auf drei Monate schrumpfen. Und selbst ohne Ausschlussfrist droht die Verwirkung: Wenn Sie zu lange warten, muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mehr korrigieren. Ab 5 Monaten wird es riskant. Die sichere Empfehlung: So früh wie möglich handeln – idealerweise innerhalb der ersten Wochen nach Erhalt des Zeugnisses.
Verjährung: Drei Jahre – aber das ist selten das Problem
Gesetzlich haben Sie drei Jahre Zeit, das Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen. Die Frist beginnt nicht am Tag Ihres letzten Arbeitstages, sondern am 31. Dezember des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete und läuft drei Jahre später, wieder am 31. Dezember, ab.
Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis endet am 15. März 2026. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2026 und endet am 31. Dezember 2029. Danach ist eine Zeugnisberichtigung nicht mehr durchsetzba r.
Soweit kommt es in der Praxis aber selten. Ausschlussfristen und Verwirkung sind oft das größere Problem.
Ausschlussfrist: drei Monate statt drei Jahre
Viele Arbeits‑ und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen (auch: Verfallklauseln). Sie bedeuten: Wer seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht rechtzeitig geltend macht, verliert sie endgültig.
Typische Formulierung:
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Das gilt auch für Zeugnisansprüche . Für tarifvertragliche Ausschlussfristen hat das BAG dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt (u. a. BAG, 04.10.2005 – 9 AZR 507/04 ). Für arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln gilt nichts anderes (Sächsisches LAG, 30.01.1996 – 5 Sa 996/95 ).
In der Praxis scheitern Ausschlussfristen häufig an ihrer Unwirksamkeit. Unwirksam ist eine Ausschlussklausel insbesondere dann, wenn
sie kürzer als drei Monate ist,
sie Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht ausdrücklich ausnimmt oder
sie Mindestlohnansprüche nicht ausklammert.
Ist die Ausschlussklausel unwirksam, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Achtung
Enthält Ihr Vertrag eine Ausschlussfrist, sollten Sie also schnell handeln. Wichtig dabei: Die Frist gilt für die Geltendmachung Ihres Anspruchs, nicht für die eigentliche Erledigung. Das bedeutet, Sie müssen die Korrektur innerhalb der vereinbarten Frist einfordern. Wie lange die Zeugnisberichtigung dann tatsächlich dauert, ist eine andere Frage (meist länger als gedacht). Manche Verträge sehen zweistufige Ausschlussfristen vor: erst schriftlich einfordern, dann bei Ablehnung innerhalb einer zweiten Frist (meist weitere 3 Monate) fristgerecht klagen.
Verwirkung: Noch nicht verjährt – und trotzdem zu spät
Von den drei Gründen, aus denen ein Zeugnisberichtigungsanspruch verloren gehen kann, ist die Verwirkung der gefährlichste. Denn sie kennt keine feste Frist. Kein Datum im Kalender, keinen klaren Stichtag. Und trotzdem kann irgendwann der Punkt kommen, an dem ein Gericht sagt: zu spät .
Damit ein Anspruch verwirkt ist, müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen : das Zeitmoment und das Umstandsmoment .
Zeitmoment : Sie haben längere Zeit nichts gegen das mangelhafte Arbeitszeugnis unternommen, obwohl Sie dazu Gelegenheit gehabt hätten.
Umstandsmoment : Durch Ihr Verhalten durfte der Arbeitgeber annehmen, dass Sie an einer Korrektur des Zeugnisses kein Interesse mehr haben und hat sich darauf eingestellt. Ob das der Fall ist, entscheiden die Gerichte im Einzelfall – es gibt keine feste Regel.
Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Es reicht nicht allein, dass Sie über längere Zeit nichts unternommen haben.
Wie lange ist nun „längere Zeit“? Nun, es gibt hier keine konkrete Antwort. Die Arbeitsgerichte haben das bislang unterschiedlich entschieden. Das LAG Saarland hat z.B. bereits vier Wochen nach Erhalt des Zeugnisses als Richtwert genannt (LAG Saarland, Urteil vom 28.02.1990, Az.: 1 Sa 209/89 ). Andere Gerichte sehen das weniger streng. So hat das LAG Mainz zum Beispiel die Grenze bei 5 bis 10 Monaten gezogen. Das LAG Köln sah den Berichtigungsanspruch nach 12 Monaten als verwirkt an.
Übrigens: Auch wer die Korrektur seines Arbeitszeugnisses anfragt und dann über längere Zeit nichts weiter unternimmt, kann den Anspruch auf Zeugnisberichtigung verlieren . So hat das LAG München 2008 entschieden, dass ein Zeugnisberichtigungsanspruch verwirken kann, wenn der Arbeitnehmer nach einer Korrekturanforderung 21 Monate keine weiteren Schritte unternimmt.
Umgekehrt zeigt eine Entscheidung des LAG Baden‑Württemberg aus 2023, dass selbst nach zwei Jahren noch ein Zeugnisberichtigungsanspruch bestehen kann , wenn der Arbeitgeber bewusst ein „unterirdisches“ Zeugnis ausstellt. Wer so vorgeht, darf nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer irgendwann aufgibt, sondern muss damit rechnen, auch noch Jahre später auf Berichtigung in Anspruch genommen zu werden (LAG Baden‑Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2023, Az.: 4 Sa 54/22 ).
Arbeitszeugnis korrigieren lassen, solange alles noch frisch ist
Abseits aller Fristen gilt: Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es, das Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen. Und das aus ganz praktischen Gründen: Die Arbeit geht dort ganz normal weiter, die Erinnerung an Sie verblasst. Oder Ihr Vorgesetzter ist vielleicht nicht mehr im Unternehmen, niemand anderes kann Ihre Leistungen beurteilen. HR hat Ihr Arbeitszeugnis ausgefertigt, danach ist der Vorgang für sie abgeschlossen. Wenn Sie jetzt nach einem halben Jahr mit Änderungswünschen kommen …
Die Bereitschaft zur Korrektur ist kurz nach dem Ausscheiden am höchsten, danach nimmt sie erfahrungsgemäß ab.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
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