zuletzt geprüft und überarbeitet:
21. Mai 2026
Lesedauer: 2 Minuten
Arbeitgeber dürfen eine einmal verwendete Dankesformel im Arbeitszeugnis bei einer Zeugniskorrektur nicht wieder streichen (BAG, Urteil vom 06.06.2023, Az.: 9 AZR 272/22 ).
Das Urteil auf einen Blick
Hat der Arbeitgeber eine Dankesformel im Arbeitszeugnis verwendet, ist er daran gebunden und darf sie später nicht wieder streichen. Bei einer Zeugniskorrektur darf das Arbeitszeugnis nicht verschlechtert werden. Das Streichen der Dankesformel wegen mehrerer Korrekturanforderungen kann gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB ) verstoßen. Arbeitnehmer dürfen ihre Rechte einfordern, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Ein Anspruch auf eine Dankesformel im Arbeitszeugnis besteht grundsätzlich nicht.
Darum ging es vor Gericht
Eine Arbeitnehmerin war mit ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden und verlangte mehrfach Korrekturen. Erst nach mehreren Überarbeitungen und unter Einschaltung eines Anwalts erhielt sie eine Version, die ihren Vorstellungen entsprach.
Bei der dritten Version war der Arbeitgeber wahrscheinlich so genervt, dass er die Dankesformel bei der Zeugniskorrektur kurzerhand wieder aus dem Arbeitszeugnis gestrichen hat. Die Arbeitnehmerin sah darin eine unzulässige Verschlechterung und zog vor Gericht.
Das erste Arbeitszeugnis enthielt nämlich noch folgende Dankesformel:
Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.
So hat das Gericht entschieden
Das BAG stellte klar: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Dankesformel im Arbeitszeugnis. Das bedeutet, die Arbeitgeberseite ist nicht verpflichtet, Dank, Bedauern und gute Wünsche im Arbeitszeugnis aufzunehmen .
Aber: Wenn der Arbeitgeber eine Dankesformel im erteilten Arbeitszeugnis verwendet, ist er daran gebunden. Die Richter verweisen neben dem Grundsatz von Treu und Glauben auch auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB .
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Das Streichen der Dankesformel wurde daher als unzulässige Verschlechterung des Zeugnisses gewertet. Der Hinweis der Arbeitgeberseite im Verfahren, “ das eigene Bedürfnis, der Mitarbeiterin zu danken und ihr alles Gute für die Zukunft zu wünschen, sei im Verlauf des Zeugnisstreits einfach verflogen“ war für die Richter irrelevant. Sie machten deutlich, dass persönliche Verärgerung kein legitimer Grund ist, ein Zeugnis nachträglich abzuwerten.
Und wie können wir Sie unterstützen?
Sind auch Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden? Bei unserer Zeugnis-Überarbeitung prüfen wir zunächst Ihr Arbeitszeugnis und besprechen mit Ihnen, welche Änderungen notwendig, gewünscht und rechtlich realistisch sind. Diese nehmen wir dann vor – schnell, unkompliziert und mit dem richtigen sprachlichen Fingerspitzengefühl.
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Für Arbeitnehmer
Prüfen Sie jede neue Zeugnisversion vollständig, nicht nur die gewünschten Änderungen.
Achten Sie besonders auf das Schlusssegment mit Dankes- und Wunschformel.
Lassen Sie sich nicht durch einzelne Verbesserungen über mögliche Verschlechterungen hinwegtäuschen.
Fordern Sie Korrekturen selbstbewusst ein, ohne Angst vor „Gegenmaßnahmen“.
Für Arbeitgeber
Einmal formulierte Schlussfloskeln binden auch bei späteren Änderungen.
Persönliche Verärgerung gehört nicht ins Arbeitszeugnis.
(Berechtigte) Korrekturen müssen konsistent und ohne versteckte Abwertung erfolgen.
Meine Einschätzung
Ja, mehrere Korrekturschleifen können zäh sein. Aber deswegen ein Arbeitszeugnis wieder abzuwerten, wirkt am Ende eher trotzig als professionell. Wer eine Dankesformel einmal aufgenommen hat, sollte auch dazu stehen, unabhängig davon, wie unerquicklich der Abstimmungsprozess war.
Was ich in meiner Beratung allerdings viel häufiger sehe, ist ein anderes Problem: Solche Änderungen bleiben oft unbemerkt. Viele Arbeitnehmer schauen verständlicherweise auf die Passage, die sie beanstandet haben und übersehen dabei, dass an anderer Stelle etwas gestrichen oder abgeschwächt wurde.
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