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8
Nov
2010

Wohlwollende Schlussformel für (sehr) gutes Arbeitszeugnis Pflicht? (#Urteil)

Autorin: Claudia Kilian

„Der Arbeitgeber muss bei einem überdurchschnittlich positiven Arbeitszeugnis eine wohlwollende Schlussformel aufnehmen“, sagt das LAG Düsseldorf.  Die Richter lassen die hier langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts außer Acht.

Wieder einmal hat sich ein Landesarbeitsgericht mit der sog. Schlussformel im Arbeitszeugnis beschäftigt. Gemeint sind damit Formulierungen am Ende des Dokumentes, die den Dank und das Bedauern der Arbeitgeberseite und gute Wünsche für die Zukunft ausdrücken.

Im Entscheidungsfall forderte eine ehemalige Mitarbeiterin, dass der Arbeitgeber eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis aufnimmt. Konkret ging es hier um den Satz: „Wir danken  Frau … für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ 

Arbeitgeber muss wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis aufnehmen

Vor dem LAG Düsseldorf erhielt die ehemalige Mitarbeiterin Recht. Die Arbeitgeberseite sei laut § 109 GewO verpflichtet, eine Dankes- und Wunschformel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Zumindest dann, wenn die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters überdurchschnittlich positiv im Arbeitszeugnis beurteilt wurde.


Achtung

Als durchschnittlich gilt eine Beurteilung mit befriedigend, was der Schulnote 3 entspricht. Überdurchschnittlich positiv bedeutet damit also besser als drei. 

Wenn die Schlussformel fehlt

Fehlt eine wohlwollende Schlussformel, obwohl der Mitarbeiter sonst gut oder sehr gut beurteilt wurde, könne man das als Abwertung verstehen. Nach dem sog. Wohlwollensgrundsatz habe der Arbeitgeber jedoch eine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitnehmer. Dessen weiteres Fortkommen darf nicht ungerechtfertigt erschwert werden.

Schlussformel: Höflichkeit oder Emotion?

Die Schlussformel sei eine reine Höflichkeitsbekundung, so das LAG Düsseldorf.  Hier müsse der Arbeitgeber keine Emotionsarbeit leisten. Auch könne ein Gericht die als Gefühl formulierten Aussagen nicht auf Echtheit überprüfen. Bei einer wohlwollenden Schlussformel gehe es nicht um wirkliche oder vorgebliche Empfindungen. Die Arbeitgeberseite wahre nur allgemeine Standards und Höflichkeitsformen. Lässt man sie hingegen weg, könnte das wie eine Distanzierung und Brüskierung des Mitarbeiters wirken (LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010, Az.: 12 Sa 974/10).

UPDATE: Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 ein Grundsatzurteil in Sachen Schlussformel gefällt. Danach ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit einer wohlwollenden Schlussformel abzuschließen (BAGUrteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11). Diese Rechtsprechung wurde 2022 erneut durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Der Arbeitgeber muss keine Schlussformel im Arbeitszeugnis aufnehmen (BAG, Urteil vom 25.1.2022, Az. 9 AZR 146/21).


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Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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