Wenn schon der Name im Zeugnis falsch geschrieben ist (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Ist der Name im Zeugnis falsch geschrieben, gilt der Zeugnisanspruch als nicht erfüllt. Bei einem titulierten Zeugnisanspruch (zum Beispiel Urteil oder Vergleich) kann man durch die Festsetzung eines Zwangsmittels die Korrektur des Namens erzwingen.
Sie haben ein Arbeitszeugnis erhalten und schon im ersten Satz bemerken Sie einen Schreibfehler. Wie ärgerlich, oder? Und wie frustrierend muss es erst sein, wenn Ihr Name im Zeugnis falsch geschrieben ist. Nun es kann einmal passieren, gerade bei schwierigen Nachnamen, da sind wir uns sicherlich einig. Aber es sollte nicht, wenn man dem Mitarbeiter Wertschätzung mit auf den Weg geben möchte.
Familienname im Zeugnis falsch geschrieben
Aber zurück zum Urteilsfall: Hier stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob der Zeugnisanspruch bereits erfüllt sei. Sie hatten sich zuvor in einem gerichtlichen Vergleich geeinigt, dass der Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erteilt. Dieser Verpflichtung ist er auch nachgekommen, allerdings war im Arbeitszeugnis der Familienname des Mitarbeiters falsch geschrieben. Darüber hinaus war als Beendigungsdatum der 30.10.2007 anstatt des 31.10.2007 angegeben.
Dies lies der ehemalige Mitarbeiter nicht auf sich beruhen und beantragte vor dem Arbeitsgericht die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Arbeitgeber, da der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt worden sei. Das Gericht lehnte dies zunächst ab. Erst mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss hatte der Arbeitnehmer Erfolg.
Mitarbeiter muss identifizierbar sein
Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (LAG) war das Zeugnis bereits formell nicht in Ordnung, weil der Name des Arbeitnehmers falsch geschrieben war. Gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) müsse jedes Arbeitszeugnis den Namen und Vornamen des Arbeitnehmers in der richtigen Schreibweise beinhalten. Dies sei schon deshalb erforderlich, damit der Arbeitnehmer zweifelsfrei identifizierbar sei.
Beendigungsdatum besonders kritisch
Aber auch das Beendigungsdatum muss im Zeugnis korrekt wiedergegeben werden, mahnen die Richter. Im Entscheidungsfall war der Fehler besonders schwerwiegend, da das angegebene Datum nicht der letzte Tag des Monats (30.10) und damit ein sog. krummes Datum war. Ein potenzieller Arbeitgeber kann so vermuten, das Arbeitsverhältnis sei durch eine fristlose Kündigung beendet worden.
Hessisches LAG, Beschluss vom 23.09.2008, Az: 12 Ta 250/08
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“