Darf der Ex-Chef den neuen Arbeitgeber warnen? (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Arbeitszeugnisse müssen heute wohlwollend formuliert sein, um die berufliche Karriere des Mitarbeiters nicht zu behindern. Der Arbeitgeber muss also alles positiv, aber auch wahrheitsgemäß formulieren. Das ist manchmal eine ganz schöne Gradwanderung. Kein Wunder also, dass manche Chefs zum Telefonhörer greifen und den neuen Arbeitgeber warnen.
So geschehen in einem Fall, der gerade vom LAG Rheinland-Pfalz entschieden wurde. Hier klagte eine ehemalige Mitarbeiterin auf Unterlassung, weil ihr Ex-Chef den neuen Arbeitgeber kontaktiert hatte, um ihn zu warnen. In dem Gespräch erklärte er, dass die Dame falsche Angaben im Lebenslauf gemacht und häufig unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt habe. Doch ist das wirklich zulässig?
Ex-Chef darf neuen Arbeitgeber warnen, aber nur bedingt
Das LAG Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite der ehemaligen Mitarbeiterin, da sie hier durch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht geschützt gewesen sei. Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich anderen Arbeitgebern gegenüber Auskunft über ehemalige Mitarbeiter geben, um sie beispielsweise vor Gefahren zu schützen. Diese Informationen müssen sich jedoch auf die Leistung und das Verhalten während des Arbeitsverhältnisses beziehen.
Auskunft muss auf sich Leistung und Verhalten beziehen
Im Entscheidungsfall durfte also der ehemalige Chef grundsätzlich den neuen Arbeitgeber warnen. Er hätte auch sagen dürfen, dass die Dame mehrfach unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist – aber nur, wenn für dieses Verhalten vorher auch eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Das war hier nicht der Fall. Auch die Auskunft, die sich auf das Verhalten der Mitarbeiterin außerhalb des Arbeitsverhältnisses bezogen (falsche Angaben im Lebenslauf), war nicht zulässig.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022, Az.: 6 Sa 54/22)
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“