zuletzt geprüft und überarbeitet:
7. November 2024
Lesedauer: 3 Minuten
Darf der Arbeitgeber die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen? Es kommt darauf an, wie wir Juristen immer sagen. Nämlich auf die Dauer der Auszeit im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer sowie den Zeitpunkt der Elternzeit.
Das Wichtigste auf einen Blick
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, z. B. Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, nicht im Arbeitszeugnis erwähnen.
Führt die Elternzeit zu einer „wesentlichen “ Unterbrechung der Beschäftigung, darf sie im Zeugnis erwähnt werden (Faustformel mind. 50 %).
Es soll im Arbeitszeugnis nicht der Eindruck entstehen, dass der/die Beschäftigte wesentlich mehr oder aktuelle Berufserfahrung hat, als es der Wahrheit entspricht.
In schnelllebigen Branchen kann man auch eine kürzere Elternzeit am Ende des Arbeitsverhältnisses im Arbeitszeugnis erwähnen, da es hier auf aktuelle Kenntnisse besonders ankommt.
Keine kurzen Unterbrechungen im Arbeitszeugnis erwähnen
Der Arbeitgeber darf kurze Fehlzeiten wie zum Beispiel Krankheit, Urlaub, Mutterschutz oder eben die Elternzeit nicht im Arbeitszeugnis erwähnen, um den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen nicht zu behindern (Stichwort: wohlwollend). Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis auch der Wahrheit verpflichtet und kann daher nicht aktuelle Kenntnisse und langjährige Erfahrungen bestätigen, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Es ist also eine Gradwanderung wie so oft bei Arbeitszeugnissen. Ob eine Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden muss, hängt in erster Linie von der Dauer der Auszeit und der zeitlichen Lage an. (Das Gleiche gilt übrigens auch für Mutterschutz und Beschäftigungsverbot).
War die Elternzeit eine „wesentliche“ Unterbrechung?
Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Ausfallzeiten liegt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Als Faustregel können Sie sich merken: Der Arbeitgeber kann die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen, wenn sie etwa die Hälfte der Beschäftigungszeit ausmacht.
Einen solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt 2005 entschieden (BAG, Urteil vom 10.05.2005, Az.: 9 AZR 261/04 ). Hier war ein Mitarbeiter 50 Monate als Koch angestellt gewesen, davon war er 33,5 Monate in Elternzeit. Das ist eine erhebliche Ausfallzeit, sagte das Bundesarbeitsgericht. Da der Arbeitnehmer zu über 80 Prozent nicht gearbeitet habe, sei eine aktuelle Beurteilung nicht wirklich möglich. Daher habe der Arbeitgeber die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen dürfen.
Lag die Elternzeit am Ende des Arbeitsverhältnisses?
In diesem Zusammenhang erklärte das BAG, dass künftige Arbeitgeber vor allem im Arbeitszeugnis erfahren wollen, wie die Leistung des Arbeitnehmers zuletzt war. Der Leser soll nicht den Eindruck gewinnen, der Arbeitnehmer habe die ganze Zeit ohne Unterbrechung gearbeitet und dadurch mehr Berufserfahrung erworben, als es tatsächlich der Fall war. (Und gerade in der Gastronomie komme es doch auf Berufserfahrung an.)
Einen anderen Weg geht das LAG Köln 2012: Die Richter entschieden hier, dass eine Elternzeit von etwas mehr als einem Jahr im Arbeitszeugnis erwähnt werden darf, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt 6 ½ Jahre gedauert hat. Sie begründeten dies damit, dass es sich um eine schnelllebige und dynamische Branche (in diesem Fall die Software-Branche) handelt, in der aktuelle Kenntnisse besonders wichtig sind.
Es kommt immer auf den Einzelfall an
Sie sehen schon, eine pauschale Antwort auf die Frage ist nicht möglich. Es wird immer auf die Umstände des Einzelfalls und auf die Interessen aller Beteiligten ankommen. Und darauf, ob die im Arbeitszeugnis getroffenen Aussagen über Leistung und Verhalten auch trotz längerer Unterbrechung bestätigt werden können.
Zur Verdeutlichung noch einige Beispiele:
Unternehmenszugehörigkeit 6 Jahre, davon zuletzt 4 Jahre Elternzeit: Hier wird man sowohl von der Dauer der Elternzeit als auch von der Lage von einer wesentlichen Ausfallzeit ausgehen können. Die Elternzeit wäre demzufolge im Arbeitszeugnis zu erwähnen.
Unternehmenszugehörigkeit 6 Jahre, im zweiten Jahr 2 Jahre Elternzeit: Hier liegt die Elternzeit mehrere Jahre zurück und hat damit keine Bedeutung mehr in der Gesamtschau. Da in diesem Fall eine aktuelle Beurteilung möglich ist, sollte die Elternzeit im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden.
Unternehmenszugehörigkeit 6 Jahre in einer Onlinemarketing-Agentur, davon zuletzt 2 Jahre Elternzeit : Da auch diese Branche sehr schnelllebig ist, könnte man die Elternzeit im Hinblick auf das LAG Köln wohl im Arbeitszeugnis erwähnen.
Elternzeit im Arbeitszeugnis: Formulierungen
Eine wesentliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Elternzeit würde man im Arbeitszeugnis bereits im Einleitungssatz darstellen:
Frau Müller war in der Zeit vom… bis zum … in unserem Unternehmen tätig. Zuletzt war sie seit März … in Elternzeit.
Frau Müller war in der Zeit vom … bis zum … in unserem Unternehmen tätig, in der Zeit vom … bis … war sie in Elternzeit
Aber auch in der Schlussformel kann man die Elternzeit erwähnen, hier wäre es nicht ganz so offensichtlich:
Frau Müller verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum … mit dem Ende ihrer Elternzeit.
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