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Kleinbetrieb: Muss der Inhaber das Zeugnis unterschreiben? (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Inhaber eines Kleinbetriebs muss Zeugnis nicht immer unterschreiben

Ist ein Arbeitszeugnis wertlos, weil nicht der Inhaber eines Kleinbetriebs selbst, sondern der Personaler das Dokument unterschrieben hat? Nein sagt das LAG Schleswig-Holstein: Ein Zeugnis, das ein Personaler unterzeichnet habe, sei schließlich keine Seltenheit.

Der Inhaber eines Kleinbetriebs ist im Zweifel immer der weisungsberechtigte Vorgesetzte – der Arbeitgeber, um es plakativ zu machen. Als solcher ist er verpflichtet, das Arbeitszeugnis zu unterzeichnen. Er muss dies jedoch nicht selbst machen, wenn es einen Personalverantwortlichen gibt – auch wenn dies der eigene Sohn ist.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte ein kleines Unternehmen per Urteil verpflichtet, ein Zwischenzeugnis mit einem bestimmten Inhalt auszustellen. Gesagt, getan. Die Mitarbeiterin war damit jedoch nicht zufrieden, weil der Sohn des Inhabers das Zeugnis unterschrieben hatte. Damit sei es wertlos. Der Sohn war jedoch als Personalverantwortlicher im Familienunternehmen tätig.

Inhaber eines Kleinbetriebs verspricht höheren Stellenwert?

Die Mitarbeiterin ging vor Gericht und beantragte dort, den Inhaber des Kleinbetriebs zu zwingen, das Zeugnis selbst zu unterzeichnen – unter Androhung eines Zwangsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft. Das Arbeitsgericht nahm tatsächlich die Betriebsinhaberin in die Pflicht. In den Entscheidungsgründen heißt es, ein Arbeitszeugnis, das von einem Betriebsinhaber unterzeichnet sei, habe einen höheren Stellenwert, als eines, das „nur“ der Personaler unterzeichnet habe.

Zeugnisse vom Personaler keine Seltenheit

Die Unternehmerin wehrte sich dagegen und legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ein. Das LAG Schleswig-Holstein gab der Beschwerde statt. In einem Arbeitszeugnis müsse lediglich das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners angegeben werden. Der Betrieb habe diese Anforderung erfüllt. Es spräche nichts dagegen, dass nicht die Betriebsinhaberin selbst, sondern ihr Sohn als Personalverantwortlicher das Zwischenzeugnis unterzeichnet habe. Schließlich gäbe es  keinen entsprechenden Erfahrungssatz dafür, dass Zeugnisse einen geringeren Stellenwert hätten, wenn sie im Kleinbetrieb nicht vom Betriebsinhaber selbst unterzeichnet seien. Zudem würden die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten in vielen Kleinbetrieben von Familienangehörigen übernommen. Und ein Zeugnis, das ein Personaler unterzeichnet habe, sei schließlich keine Seltenheit. Die Revision wurde nicht zuzulassen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2016, Az.:1 Ta 68/16).

Und wie können wir Sie unterstützen?

Gerade wenn es im Vorfeld etwas „Gerangel“ um die Ausstellung des Arbeitszeugnisses gegeben hat, ist der Arbeitgeber vielleicht etwas verstimmt und widmet sich der Erstellung nicht mit der notwendigen Sorgfalt oder Genauigkeit. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitszeugnis alle rechtlichen Anforderungen erfüllt oder der Arbeitgeber Sie angemessen beurteilt hat, dann lassen Sie es besser durch uns überprüfen. Auf Wunsch überarbeiten wir auch gerne Ihr Arbeitszeugnis oder erstellen einen Entwurf nach Ihren Vorgaben.

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Bildquelle: Halfpoint/Fotolia

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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