News

Zeugnisinhalt unter der Lupe
5
Mai
2018

Emotionale Präsenz im Arbeitszeugnis versteckter Hinweis (#Urteil)

Autorin: Claudia Kilian

Der Hinweis auf eine Emotionale Präsenz im Arbeitszeugnis kann darauf hindeuten, dass die Mitarbeiterin ihre Gefühle an den Schultern der (männlichen) Kollegen abarbeitet, sagt das LAG Köln (Urteil vom 15.03.2018, Az.: Sa 15/18).

Wie es meist so ist: Arbeitnehmer und Arbeitgeberseite streiten vor Gericht um Geld und eine Zeugnisberichtigung. Das Ganze endet in einem Vergleich. Darin einigen sich die Parteien auf folgende Formulierung: „Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „gut“.  Die ehemalige Mitarbeiterin hat auch ein neues Arbeitszeugnis erhalten. Dort hatte der Arbeitgeber allerdings lediglich den Satz „Sie hat ihre Aufgaben stets zu unsrer vollen Zufriedenheit erledigt“ hinzugefügt.


Achtung

Schauen Sie sich Ihr Arbeitszeugnis immer ganz genau an. Oftmals rutscht, ob absichtlich oder ungewollt, ein Schreibfehler durch. So wie in diesem Fall das Wort „unsrer“. So etwas wirft nicht nur ein schlechtes Licht auf den Arbeitgeber, der das augenscheinlich auf die leichte Schulter genommen hat. Auch der Mitarbeiter gerät in den Verdacht, es mit der Rechtschreibung nicht so genau zu nehmen.

Was bedeutet emotionale Präsenz im Arbeitszeugnis?

Bis auf die ergänzte Zusammenfassende Leistungsbeurteilung blieb das Zeugnis jedoch unverändert. Ärgerlicherweise blieben vor allem die folgenden Sätze erhalten:

Das lies die ehemalige Mitarbeiterin nicht auf sich sitzen und forderte vor Gericht eine Korrektur des Zeugnisses. Gleichzeitig lieferte sie für alle drei Sätze Gegenvorschläge:

„Frau S arbeitete stets zuverlässig und gewissenhaft.“

„Frau S hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“

„Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit einwandfrei.“.

Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Köln, stimmte ihr zu. Das ursprünglich erteilte Zeugnis entspreche nicht der Note „gut“. Die von der Dame monierten Textpassagen stellten vielmehr negative Bewertungen dar. Diese seien zu entfernen und gegen Formulierungen auszutauschen, die der Gesamtnote „gut“ entsprächen. Zum Beispiel durch die Vorschläge der Mitarbeiterin.

Hat der Arbeitgeber den Vergleich erfüllt?

Gegen das Urteil vom 9.11.2017 hat die Arbeitgeberseite Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Zeugnisberichtigung bereits Gegenstand vor Gericht gewesen sei. Per Vergleich habe man sich geeinigt, dass die Mitarbeiterin kein Recht auf eine ausdrückliche, von ihr gewählte Formulierung habe, sondern dass lediglich ein Anspruch auf ein „gutes“ Zeugnis bestehe. Durch die ergänzte Formulierung „Sie hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“ habe man den Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich erfüllt.

Diese Formulierungen hinterlassen einen negativen Eindruck

LAG Köln, Urteil vom 15.03.2018, Az.: Sa 15/18


Und wie können wir Sie unterstützen?

Haben auch Sie das Gefühl, dass Ihr Arbeitszeugnis einige versteckte Hinweise enthält? Wir überprüfen es gerne für Sie mit unserem Zeugnis-Check. Auf Wunsch überarbeiten wir auch Ihr Arbeitszeugnis oder erstellen einen Zeugnisentwurf nach Ihren Vorgaben.  

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

Erfahrungen & Bewertungen zu mein-arbeitszeugnis.com