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Smiley im Arbeitszeugnis? Aber bitte nur lächelnd! (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: < 1 minute

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Smiley im Arbeitszeugnis

Ein Smiley im Arbeitszeugnis mit zwei hängenden Mundwinkeln kann einen Beschäftigten negativ beurteilen. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Kiel und verurteilte den Arbeitgeber dazu, seine Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis mit einem lachenden Smiley zu versehen. 

Zugegeben, zunächst dachten wir, dieses Urteil kann nur ein Aprilscherz sein.  Aber nein, tatsächlich hatte ein Chef das Zeugnis eines Mitarbeiters mit seinem Namen unterzeichnet und im ersten Buchstaben – einem „G“ – ein trauriges Smiley untergebracht. Wie nicht anders zu erwarten, war der Arbeitnehmer damit nicht besonders happy und ging vor Gericht.  Mit Erfolg.

Arbeitgeber muss so unterschreiben wie immer

Mit einer Unterschrift, die einen „traurigen Smiley“ enthält, wird eine negative Aussage über den Arbeitnehmer getroffen – so die Richter. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, so zu unterschreiben, wie er immer unterschreibt, so dass erst gar keine Zweifel bezüglich der Unterschrift aufkommen. Tatsächlich konnte der Arbeitgeber hier nachweisen, dass er üblicherweise mit einem „lachenden Smiley“ unterzeichnet. Konsequenterweise erklärten die Richter, dass der Arbeitgeber daher auch hier einen lachenden Smiley unter das Arbeitszeugnis “ setzen müsse.

Achten Sie auf versteckte Zeichen im Arbeitszeugnis 

Grundsätzlich sind versteckte Zeichen im Arbeitszeugnis – und als solches kann man ein lachendes Smiley durchaus zählen –  immer fehl am Platz. Doch in diesem speziellen Fall war das lachende Smiley im Arbeitszeugnis kein „Zeichen“ , sondern Bestandteil einer normalen Unterschrift. Und da der Arbeitgeber mit der Unterschrift unterzeichnen muss, die er im Rechtsverkehr gebraucht, muss er auch im Arbeitszeugnis ein lachendes Smiley hinzufügen. Für den Zeugnisempfänger kann man nur hoffen, dass das auch potenziellen Arbeitgebern bekannt ist (ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013; Az.:5 Ca 80 b/13).

Achtung

Auch Anführungszeichen („…“) und sonstige Häkchen oder Kreuzchen fallen negativ auf und können als unzulässige Geheimzeichen gewertet werden. Schauen Sie hier genauer hin! Gerne übernehmen wir die Überprüfung Ihres Arbeitszeugnisses auch für Sie. Übrigens: Wir überarbeiten und schreiben auch Arbeitszeugnisse. Hierbei legen wir vor allem Wert auf individuelle und wertschätzende Formulierungen. 

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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