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Arbeitszeugnis bei Kündigung & Co
1
Nov
2019

Dienstliche Beurteilung durch Konkurrentin unzulässig (#Urteil)

mehrere Menschen im Anzug stehen an der Startlinie zum Lauf

Autorin: Claudia Kilian

Stellen Sich vor, Sie wollen sich intern auf eine Stelle bewerben. Sie erhalten von Ihrer Chefin eine dienstliche Beurteilung und sind erstaunt, dass diese nicht ganz so gut ausfällt. Kein Wunder, denn: Die Vorgesetzte hat sich ebenfalls auf diese Stelle beworben. Eine solche Beurteilung ist jedoch nicht zulässig, sagt das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 18.09.2019. Doch der Reihe nach!

Im öffentlichen Dienst ist alles ein bisschen anders. Da wird im Gerangel um eine Beförderung auch gerne mal der Rechtsweg beschritten. Kein Wunder, im Grundgesetz ist schließlich auch das Prinzip der Bestenauslese verankert.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Gerangel um Teamleiterposten

Das ist auch das Umfeld eines Entscheidungsfalls vor dem ArbG Siegburg. Eine Sachbearbeiterin einer Behörde klagte gegen ihren Dienstherrn. Sie hatte sich im Juni 2018 auf eine Teamleiterstelle beworben. Auf diese Stelle gab es 12 weitere Bewerber. Alle konnten eine Beurteilung mit der Gesamtnote B vorweisen. Nur die Sachbearbeiterin hatte eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote C von ihrer Vorgesetzten erhalten. Die betreffende Dame war zu dieser Zeit als kommissarische Teamleiterin eingesetzt und sie hatte sich ebenfalls auf die Teamleiterstelle beworben. Die Sachbearbeiterin verlangte auf dem Klageweg, dass die Beurteilung aus ihrer Personalakte entfernt werden müsse. Als Mitbewerberin sei die Vorgesetzte schließlich befangen gewesen.

Dienstliche Beurteilung muss aus Personalakte entfernt werden

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Sachbearbeiterin Recht. Die dienstliche Beurteilung muss aus der Personalakte entfernt werden.  Der Anspruch ergibt sich aus §§ 611a, 241 Abs. 2 BGB, wenn

  • die dienstliche Beurteilung fehlerhaft zustande gekommen ist und
  • das Auswirkungen auf das Ergebnis der Beurteilung hatte.

Eine dienstliche Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber ist ein schwerer Verfahrensfehler. Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und so objektiv wie möglich zu beurteilen. Das kann jemand, der sich selbst auf diese Stelle beworben hat, natürlich nicht leisten. Wer die Stelle selbst will, kann keine dienstliche Beurteilung für einen Mitbewerber ausstellen. Vor allem, weil eine solche Beurteilung bei der Entscheidung über die Stellenvergabe als Grundlage dient (Grundsatz der Bestenauslese).

ArbG Siegburg, Urteil vom 18.09.2019, Az.: 3 Ca 985/19

Bildquelle:  pressmaster/Adobe Stock 

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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