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Arbeitszeugnis: Gelochtes Geschäftspapier kein Geheimzeichen (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: < 1 minute

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
schwarzer und roter Locher für gelochtes Geschäftspapier

Gelochtes Geschäftspapier bei einem Arbeitszeugnis stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar. Ein Arbeitnehmer kann daher kein ungelochtes Papier verlangen, wenn sein Arbeitgeber gelochtes Geschäftspapier benutzt und das in der Branche Standard ist.

40 Jahre im Betrieb und dann ein Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier. Wertschätzung sieht anders aus, dachte sich wohl eine ehemalige Mitarbeiterin. Sie hatte inhaltlich zwar nichts an dem Arbeitszeugnis auszusetzen, hielt aber eine Lochung des Geschäftspapiers für absolut unüblich. Da sie in der Lochung ein unzulässiges Geheimzeichen vermutete, verlangte von ihrem Arbeitgeber, dass dieser das Arbeitszeugnis erneut und diesmal auf ungelochtem Papier ausgestellt. Der stellte sich jedoch quer. Das in der Baubranche tätige Unternehmen verwende seit vielen Jahren ausschließlich gelochtes Geschäftspapier. Das sei durchaus branchenüblich.

Arbeitnehmer muss gelochtes Geschäftspapier akzeptieren

Nachdem sich Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht. Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Arbeitgebers. Natürlich müsse das Zeugnis nicht nur  inhaltlich, sondern auch formal in Ordnung sein. Der Arbeitnehmer habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zum Beispiel ein bestimmtes Papier, eine bestimmte Schriftart oder ein bestimmtes Papierformat verwendet.

Achtung

So kann der Arbeitnehmer zum Beispiel auch kein  ungefaltetes oder ungeheftetes Zeugnis verlangen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass das Zeugnis nicht durch negative Abweichungen vom üblichen Standard entwertet wird.

Hier zählen die Gepflogenheiten der Branche

Was zählt, sind die Gepflogenheiten der Branche, in welcher ein Arbeitnehmer tätig ist. Zudem soll es auch auf die Größe des Betriebes ankommen. An ein international tätiges Unternehmen sind zum Beispiel andere Anforderungen zu stellen als an einen kleinen Handwerksbetrieb. Wenn man das Zeugnis an diesen Kriterien misst, hat der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch der ehemaligen Mitarbeiterin in ausreichender Weise erfüllt. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier einem unvoreingenommenen Leser mit Branchenkenntnissen eine Kritik an dem Zeugnisempfänger signalisiert.

Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 9. Januar 2019, Az.: 3 Ca 615/18

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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